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Compliance

Factur-X und Rechnung nach Frankreich: Was deutsche Freelancer wissen müssen

Factur-X und ZUGFeRD sind technisch dasselbe Format. Was deutsche Freelancer bei Rechnungen an französische Kunden seit 2026 prüfen müssen und was nicht.

Veröffentlicht 6 Min. Lesezeit

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Frankreich führt seit dem 1. September 2026 schrittweise die elektronische Rechnung ein, und viele deutsche Freelancer mit französischen Kunden fragen sich, ob das auch sie trifft. Die kurze Antwort nach der französischen Finanzverwaltung: Unternehmen ohne Niederlassung in Frankreich fallen nicht unter die elektronische Rechnungspflicht (e-invoicing). Für Sie als deutschen Selbstständigen ändert sich bei normalen B2B-Dienstleistungen an französische Unternehmen deshalb zunächst wenig. Es gibt aber Details, die Sie kennen sollten.

Was die französische Reform vorsieht

Die Reform hat laut DGFiP drei Teile: die elektronische Rechnung zwischen in Frankreich ansässigen Unternehmen (e-invoicing), die Meldung bestimmter Transaktionsdaten an die Verwaltung (e-reporting von Transaktionen) und die Meldung von Zahlungsdaten (e-reporting von Zahlungen). Eine E-Rechnung ist dabei ausdrücklich kein PDF, das per E-Mail verschickt wird, sondern eine Rechnung mit strukturierten Daten. Die Rechnungen laufen über zugelassene Plattformen (plateformes agréées).

Französischer Zeitplan laut DGFiP
  1. 1.9.2026

    Empfang für alle, Ausstellung für Große

    Alle in Frankreich ansässigen Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können. Großunternehmen und mittelgroße Unternehmen (ETI) müssen ausstellen und melden.

  2. 1.9.2027

    Ausstellung für kleine Unternehmen

    Für kleine und mittlere Unternehmen (PME) sowie Kleinstunternehmen gilt die Pflicht zum Ausstellen und Melden spätestens ab diesem Datum.

Factur-X und ZUGFeRD: technisch dasselbe

In Frankreich heißt das Hybridformat aus PDF und eingebetteten XML-Daten Factur-X, in Deutschland ZUGFeRD. Die beiden Organisationen hinter den Formaten, das deutsche FeRD und das französische FNFE-MPE, veröffentlichen die Spezifikation gemeinsam. Auf der Seite des FNFE-MPE heißt es ausdrücklich: Technisch seien Factur-X und ZUGFeRD identisch. Beide enthalten einen Datensatz im Format der europäischen Norm EN 16931 (Syntax CII). Wer in Deutschland ein ZUGFeRD-Dokument im passenden Profil erzeugen kann, hat damit technisch auch ein Factur-X-Dokument. Das ist die gute Nachricht für Freelancer: Sie müssen für Frankreich kein zweites Format lernen, falls ein Kunde ausdrücklich Factur-X verlangt.

Warum deutsche Freelancer meist außen vor sind

Nach den Folien der DGFiP für ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Frankreich gilt: Sie fallen nicht in den Anwendungsbereich des e-invoicing. Eine Meldepflicht (e-reporting) kann für sie nur entstehen, wenn sie Lieferungen oder Leistungen erbringen, die in Frankreich als ausgeführt gelten und für die sie französische Umsatzsteuer schulden. Innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhren sind ausdrücklich ausgenommen. Das Verzeichnis (annuaire) muss ein ausländisches Unternehmen nur nutzen, wenn es selbst Rechnungen über das französische System empfangen will.

Für die typische Konstellation eines Freelancers mit Sitz in Deutschland und französischem Geschäftskunden heißt das: Solange Sie keine Leistungen mit französischer Umsatzsteuer erbringen, stellen Sie Ihre Rechnung wie bisher aus. Die Regeln für die E-Rechnung in Deutschland gelten nur zwischen inländischen Unternehmern. Das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 sagt ausdrücklich, dass keine Pflicht zur E-Rechnung besteht, wenn mindestens einer der beteiligten Unternehmer nicht im Inland ansässig ist. Dann genügt Papier, oder, mit Zustimmung des Empfängers, eine E-Rechnung oder eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format, etwa ein PDF.

Ein Hinweis zur Einordnung: Das e-reporting für internationale B2B-Umsätze betrifft laut DGFiP Geschäfte zwischen einem in Frankreich ansässigen und einem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen, und die zu meldenden Daten entsprechen im Wesentlichen denen einer E-Rechnung, wobei Ihre USt-IdNr. an die Stelle der französischen SIREN-Nummer tritt. Ihr französischer Kunde wird deshalb möglicherweise zusätzliche Angaben von Ihnen verlangen. Fragen Sie nach, statt zu raten.

Was Sie auf Rechnungen nach Frankreich beachten sollten

Unabhängig von der französischen Reform gelten für B2B-Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten die deutschen Regeln zum Reverse-Charge-Verfahren. Der Ort der Leistung liegt in der Regel beim Kunden (§ 3a Abs. 2 UStG), und dieser schuldet die Steuer. Auf der Rechnung sind deshalb besondere Angaben vorgeschrieben.

  • Rechnungsfrist: Die Rechnung ist bis zum 15. Tag des Monats auszustellen, der auf den Monat der Leistung folgt (§ 14a Abs. 1 UStG).
  • Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld: Auf der Rechnung muss "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" stehen.
  • USt-IdNr. beider Seiten: Ihre eigene und die Ihres französischen Kunden.
  • Keine deutsche Umsatzsteuer ausweisen, weil die Steuer beim Kunden geschuldet wird.
  • Zusammenfassende Meldung: Für solche Leistungen reichen Sie eine Zusammenfassende Meldung ein, grundsätzlich für das Kalendervierteljahr bis zum 25. Tag nach dessen Ablauf (§ 18a UStG).

Diese Regeln gelten für die typische Konstellation. Ausnahmen gibt es etwa bei Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, bei Lieferungen von Waren oder wenn Sie Kleinunternehmer sind. Hier hilft die Steuerberatung weiter.

Praktische Schritte für Freelancer mit französischen Kunden

  • Fragen Sie Ihre französischen Kunden, ob sie neue Anforderungen an eingehende Rechnungen haben, zum Beispiel zu Format, Pflichtfeldern oder Übermittlungsweg.
  • Prüfen Sie, dass Rechnungsnummer, Leistungszeitraum und beide USt-IdNr. sauber und konsistent auf jeder Rechnung stehen. Das erleichtert jede Meldung.
  • Klären Sie, ob Sie Leistungen erbringen, die in Frankreich besteuert werden. Nur dann kann eine eigene Meldepflicht entstehen.
  • Behalten Sie die Termine im Blick: Ab dem 1. September 2026 gelten die Pflichten für große Unternehmen, ab dem 1. September 2027 für kleinere, und die Größe richtet sich laut DGFiP bei ausländischen Unternehmen nach Bilanzsumme, Umsatz und Beschäftigten insgesamt.
  • Bleiben Sie bei Ihrer deutschen Rechnungspflicht auf dem Laufenden: Für Kunden im Inland gilt die deutsche E-Rechnungspflicht, die im eigenen Artikel erklärt wird.

Rechnungen und Angebote lassen sich in QuickBilling auch auf Französisch erstellen, in 41 Währungen. QuickBilling erzeugt dabei PDF-Rechnungen und keine strukturierten E-Rechnungen. Für Kunden, die der PDF-Rechnung zustimmen, reicht das nach dem BMF-Schreiben im grenzüberschreitenden Geschäft. Verlangt Ihr französischer Kunde ausdrücklich ein strukturiertes Format, brauchen Sie dafür ein anderes Werkzeug.

Häufig gestellte Fragen

Ist Factur-X dasselbe wie ZUGFeRD?

Technisch ja. Nach der gemeinsamen Veröffentlichung des französischen FNFE-MPE und des deutschen FeRD sind Factur-X und ZUGFeRD identisch: ein PDF mit eingebettetem XML nach EN 16931. Die Namen unterscheiden sich nach Land.

Muss ich Rechnungen nach Frankreich als E-Rechnung schicken?

Aus deutscher Sicht nein: Ist einer der Beteiligten nicht im Inland ansässig, besteht keine Pflicht zur E-Rechnung (BMF-Schreiben vom 15.10.2025). Nach der französischen Finanzverwaltung fallen ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Frankreich außerdem nicht unter das e-invoicing.

Wann gilt die französische E-Rechnungspflicht für Selbstständige?

Für in Frankreich ansässige Unternehmen beginnt der Empfang am 1. September 2026 und das Ausstellen bei kleinen Unternehmen spätestens am 1. September 2027. Deutsche Selbstständige ohne Niederlassung in Frankreich sind vom e-invoicing ausgenommen. Eine Meldepflicht kann nur bei Umsätzen mit französischer Umsatzsteuer entstehen.

Wie schreibe ich eine Rechnung an einen französischen Kunden?

Bei B2B-Dienstleistungen in der Regel mit dem Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers", Ihrer USt-IdNr. und der Ihres Kunden, ohne deutsche Umsatzsteuer, bis zum 15. Tag des Folgemonats (§ 14a Abs. 1 UStG). Dazu kommt in der Regel eine Zusammenfassende Meldung (§ 18a UStG).

Kann ich französischen Kunden weiter eine PDF-Rechnung schicken?

Aus deutscher Sicht ja: Besteht keine Pflicht zur E-Rechnung, genügt Papier oder mit Zustimmung des Empfängers ein anderes elektronisches Format wie PDF (BMF-Schreiben vom 15.10.2025). Wünscht der Kunde ein bestimmtes Format, stimmen Sie sich mit ihm ab.

Brauche ich eine Zusammenfassende Meldung?

Für Leistungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten, bei denen der Kunde die Steuer schuldet, in der Regel ja. Der Meldezeitraum ist das Kalendervierteljahr, die Abgabe erfolgt bis zum 25. Tag nach dessen Ablauf (§ 18a UStG).

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