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Verzugszinsen im B2B: Zinssatz, 40-Euro-Pauschale, Beispiel
Verzugszinsen und 40-Euro-Pauschale für Selbstständige: aktueller Zinssatz, Beispielrechnung und wann Sie Mahngebühren bei Geschäftskunden verlangen dürfen.
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Wer zu spät zahlt, schuldet mehr als den Rechnungsbetrag. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht dafür Verzugszinsen und eine Pauschale vor, und beides müssen Sie nicht im Vertrag vereinbart haben: Der Anspruch besteht von Gesetzes wegen. Viele Selbstständige verschenken ihn trotzdem, weil sie die Zahlen nicht kennen oder nicht wagen, sie zu nennen. Dieser Beitrag erklärt, wann Verzug eintritt, wie hoch Zinsen und Pauschale sind und wie Sie sie sauber berechnen. Er ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
Voraussetzung: Der Kunde muss in Verzug sein
Zinsen und Pauschale gibt es erst ab dem Verzug, nicht schon ab der Fälligkeit. Nach § 286 BGB tritt Verzug ein, wenn der Schuldner auf eine Mahnung nach Fälligkeit nicht zahlt. Ohne Mahnung genügt es, wenn die Zahlung nach dem Kalender bestimmt war („zahlbar bis 15.08.2026“, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Und spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ist Verzug eingetreten, bei Verbrauchern allerdings nur, wenn die Rechnung auf diese Folge besonders hinweist (§ 286 Abs. 3 BGB). Ein Schuldner, der aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht zahlt, kommt nicht in Verzug (§ 286 Abs. 4 BGB). Mehr zu den Mahnstufen steht im Beitrag zur Zahlungserinnerung.
Wie hoch sind die Verzugszinsen?
§ 288 BGB regelt zwei Sätze. Gegenüber Verbrauchern beträgt der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, also im Geschäft zwischen Unternehmern, sind es für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Eine Entgeltforderung ist eine Forderung auf Bezahlung einer Lieferung oder Leistung, wie Ihre Honorarrechnung.
| Schuldner | Zinssatz nach § 288 BGB | Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB |
|---|---|---|
| Unternehmer (B2B) | Basiszinssatz plus 9 Prozentpunkte (Abs. 2) | 40 Euro |
| Verbraucher (B2C) | Basiszinssatz plus 5 Prozentpunkte (Abs. 1) | keine |
Den Basiszinssatz legt die Bundesbank fest. Er ändert sich nach § 247 BGB zum 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres. Die Bundesbank nennt folgende Werte:
| Gültig ab | Basiszinssatz | Verzugszins B2B (plus 9 Punkte) | Verzugszins B2C (plus 5 Punkte) |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | 2,27 % | 11,27 % | 7,27 % |
| 01.07.2025 | 1,27 % | 10,27 % | 6,27 % |
| 01.01.2026 | 1,27 % | 10,27 % | 6,27 % |
| 01.07.2026 | 1,52 % | 10,52 % | 6,52 % |
Für einen Verzug, der über den Jahreswechsel läuft, wird in der Regel der jeweils gültige Satz angewendet. Prüfen Sie den aktuellen Wert bei der Bundesbank, bevor Sie rechnen. Die Tabelle gibt den Stand vom Oktober 2026 wieder.
Rechenbeispiel: 2.000 Euro, 45 Tage überfällig
Sie haben eine Rechnung über 2.000 Euro, die seit 45 Tagen im Verzug ist. Der Kunde ist ein Unternehmen, der Basiszinssatz beträgt 1,52 Prozent, der Verzugszins also 10,52 Prozent im Jahr. Zinsen pro Jahr: 2.000 Euro mal 10,52 Prozent sind 210,40 Euro. Für 45 Tage: 210,40 Euro mal 45 geteilt durch 365, das sind rund 25,94 Euro. Dazu kommt die Pauschale von 40 Euro. Insgesamt können Sie also neben den 2.000 Euro rund 65,94 Euro verlangen. Beim Verbraucher wären es 6,52 Prozent, also etwa 16,08 Euro Zinsen und keine Pauschale. (Die Beispiele rechnen mit 365 Tagen pro Jahr. Manche Anwälte und Inkassounternehmen rechnen mit 360 Tagen, der Unterschied ist gering.)
Zinsen sind bei kleinen Rechnungen oft überschaubar. Der Hebel liegt eher bei hohen Beträgen und langen Verzögerungen. Wichtiger ist die Signalwirkung: Wer Zinsen und Pauschale in der Mahnung beziffert, wird eher ernst genommen als jemand, der nur „um Zahlung bittet“.
Die Verzugspauschale von 40 Euro
Nach § 288 Abs. 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners einen Anspruch auf eine Pauschale von 40 Euro, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Sie fällt zusätzlich zu den Zinsen an. Und sie ist auf einen Schadensersatz, der in Rechtsverfolgungskosten besteht, anzurechnen: Wenn Sie später einen Anwalt oder ein Inkassounternehmen beauftragen und diese Kosten ersetzt verlangen, müssen Sie sich die 40 Euro darauf anrechnen lassen.
Mahngebühren, Mahnkosten und weiterer Verzugsschaden
§ 288 Abs. 4 BGB stellt klar, dass die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen ist. Dazu können Kosten der Rechtsverfolgung gehören, etwa für ein Inkassounternehmen oder einen Anwalt, wenn sie erforderlich und zweckmäßig waren. Der Schaden muss tatsächlich entstanden und nachweisbar sein. Frei festgelegte Mahngebühren in beliebiger Höhe gehören nicht dazu: Mahnkosten sind nur ersatzfähig, soweit sie wirklich entstanden sind, etwa Porto oder die Kosten eines beauftragten Dienstleisters.
Und die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie?
Die deutschen Regeln gehen auf die Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zurück. Sie verlangt nach Art. 3 einen gesetzlichen Zinssatz von mindestens acht Prozentpunkten über dem Referenzzinssatz und nach Art. 6 eine Pauschale von mindestens 40 Euro als Entschädigung für Beitreibungskosten. Das deutsche Recht liegt mit neun Prozentpunkten und 40 Euro auf oder über diesem Mindestmaß. Für Ihre Rechnung zählt das BGB, die Richtlinie erklärt den Hintergrund und gilt in anderen EU-Staaten mit eigenen Zahlen: Wer Kunden im EU-Ausland hat, sollte nicht annehmen, dass dort dieselben Sätze gelten.
Zahlungsfristen und Einkaufsbedingungen
Der Verzugszins hilft nur, wenn der Verzug überhaupt eintritt. Große Kunden schreiben oft lange Zahlungsziele in ihre Einkaufsbedingungen. Nach § 271a Abs. 1 BGB ist eine Vereinbarung, die Zahlung erst nach mehr als 60 Tagen zu verlangen, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen wurde und nicht grob unbillig ist. Lesen Sie, was Sie unterschreiben. Mehr zu Zahlungszielen steht im Beitrag zum Zahlungsziel.
So nennen Sie Zinsen und Pauschale in der Praxis
- Auf der Rechnung genügt ein Satz: „Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB berechnet.“ Der Anspruch besteht auch ohne den Satz, aber er zeigt, dass Sie ihn kennen.
- In der ersten Mahnung kündigen Sie Zinsen und Pauschale an, in der letzten beziffern Sie sie.
- Rechnen Sie taggenau und halten Sie die Rechnung bei Bedarf als Anlage bei.
- Wenn Sie höhere Zinsen vereinbaren wollen, erlaubt § 288 Abs. 3 BGB höhere Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund, etwa aus Vertrag. Wie weit solche Klauseln gehen dürfen, ist eine Rechtsfrage. Lassen Sie sie prüfen, bevor Sie sie verwenden.
- Behandeln Sie Zinsen und Pauschale als Verhandlungsmasse, wenn der Kunde eine Zahlungsvereinbarung anbietet. Nicht immer lohnt es sich, darauf zu bestehen. Entscheiden Sie bewusst.
Betreff: Mahnung zu Rechnung [Nr.]: Verzugszinsen und Pauschale
Sehr geehrte Frau [Nachname] / Sehr geehrter Herr [Nachname],
die Rechnung Nr. [Nr.] vom [Datum] über [2.000,00] Euro ist seit dem [Datum] überfällig. Sie sind seit diesem Tag in Verzug.
Ich berechne:
Rechnungsbetrag: [2.000,00] Euro
Verzugszinsen seit dem [Datum] (9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB, derzeit 10,52 % p. a.): [25,94] Euro (Stand [Datum], weiter [0,58] Euro je Tag)
Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB: 40,00 Euro
Zwischensumme: [2.065,94] Euro
Bitte überweisen Sie den Betrag bis zum [Datum] auf das auf der Rechnung genannte Konto.
Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Name]Der Tageswert im Beispiel ergibt sich aus 210,40 Euro geteilt durch 365, das sind rund 0,58 Euro. Wenn Sie in QuickBilling versenden, sehen Sie bei Freigabelinks, ob die Rechnung geöffnet wurde, und können optionale Kunden-Erinnerungen pro Rechnung aktivieren. Die Zinsberechnung selbst nimmt Ihnen das Programm nicht ab.
Typische Fehler
- Zinsen ab Fälligkeit berechnen, obwohl noch kein Verzug eingetreten ist.
- Den alten Basiszinssatz verwenden, obwohl er sich zum 1. Januar oder 1. Juli geändert hat.
- Verbrauchern die 40-Euro-Pauschale berechnen. Sie steht nur gegenüber Nicht-Verbrauchern zu.
- Mahngebühren erfinden, die sich nicht belegen lassen.
- Pauschale und später die vollen Anwaltskosten verlangen, ohne die Anrechnung zu beachten.
- Den Anspruch mit Rücksicht auf die Kundenbeziehung nie nennen und dann ein Jahr auf das Geld warten.
